Online Service
Ein schriftlicher vollständig ausgefüllter Bürgschaftsauftrag vom Kunden sollte direkt an den Bürgschaftsversicherer gesendet werden. Darauf hin wird der Bürgschaftsgeber dann eine Bürgschaftsurkunde erstellen.
Alternativ gibt es die Möglichkeit Bürgschaften über das Internet abzurufen.
Der Bürgschaftsversicherer verbürgt sich gegenüber dem Auftraggeber für eine bestimmte Werkleistung, die in der Bürgschaftsurkunde zu beschreiben ist. Deshalb ist es erforderlich, dass die Angaben im Bürgschaftsauftrag nach Art, Leistung und Ort der Arbeiten sowie nach Vertragsdatum und Vertragsnummer vollständig beschrieben sind. Beachten Sie ebenfalls, dass die Art der gewünschten Bürgschaft zu kennzeichnen ist.
Die folgenden vier Wege stehen zur Auswahl:
1.) Per Post
Bei der direkten Versendung an den Bürgschaftsgerber empfehlen wir den zugeteilten Kundenbetreuer als Ansprechpartner mit anzugeben.
2.) Per Telefax
Hier ist neben der Telefaxnummer und der Sicherstellung, dass das Telefax auch zugegangen ist, der Ansprechpartner wichtig.
3.) Über den Online-Service des Bürgschaftsgebers
Sicherlich der einfachste und der schnellste Weg. Leider besteht das Problem bei Sondertexten, dass dieselbigen immer vorab zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Das gelingt nur über Emailtransfer (gescannter Text) oder Benutzung des Faxgerätes.
4.) Über den Online-Service des DBS Bürgschaftsservice
Sollten Sie über das DBS Servicenetz eine Bürgschaft beantragen, gehen wir dieser Sache gewissenhaft nach, veranlassen alles Weitere zur Urkundenerstellung. Sie haben mit uns eine Kontrollinstanz, die zu Ihrem Vorteil sein kann.
Wir haben aktuell nur eine Einschränkung:
Bitte benutzen Sie das Servicenetz zur Urkundenausstellung nur für Bürgschaften (Einzelstück) ab einer Größe von 250 000 EUR.
Jeder Auftrag sollte nur einmal an den Bürgschaftsgeber gesendet werden. Es besteht die Gefahr einer Doppelausfertigung der Bürgschaft.
Sollte es dennoch versehentlich zu einer Doppelausfertigung gekommen sein, senden Sie bitte das nicht mehr benötigte Exemplar an den Bürgschaftsgeber zurück, der dann eine Ausbuchung vornehmen kann.
Sofern Ihnen die Bearbeitung Ihres Auftrages zu lange dauert, senden Sie uns bitte eine Kopie des Bürgschaftsauftrages mit dem deutlichen Zusatz „Erinnerung“ zu.
Achten sie bitte darauf, dass die exakte tatsächliche Höhe der Bürgschaft feststehen muß (erst dann eintragen). So werden zeitliche Verzögerungen vermieden.
Die ausgestellten Bürgschaften gehen unseren Kunden immer im Original per Post zu (zur Weiterleitung an den Auftraggeber).
Verhalten bei Sondertexten
In dem Fall, wo der Auftraggeber einen Sondertext fordert, reichen Sie diesen zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Bürgschaftsauftrag ein. Zur schnellen Bearbeitung ist es für den Bürgschaftsgeber hilfreich, wenn ein Sondertext-Vordruck vorab ausgefüllt wird. Sondertexte unterliegen im Allgemeinen einem Genehmi-gungsvorbehalt des Bürgschaftsgebers.
Bürgschafts-Sondertexte können nur in bestimmten Fällen per Internet „online“ beantragt werden. Es gilt vorab, die in der Internetanwendung des Bürgschafts-gebers hinterlegten Sondertexte zu vergleichen, ob sie den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen.
Rechtliche Verbindlichkeit der Faksimile-Unterschrift
Grundsätzlich gilt: Bürgschaften mit Faksimile-Unterschrift sind von einem anerkannten Bürgschaftsgeber rechtlich verbindlich.
Rechtliche Grundlage hierfür ist der § 350 Handelsgesetzbuch. Danach findet für eine Bürgschaft, die auf Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft darstellt, das Schriftformerfordernis des BGB keine Anwendung. Der Bürgschaftsgeber betreibt das Bürgschaftsgeschäft gewerblich und damit als Handelsgeschäft, so dass Bürgschaften auch ohne Einhaltung der Formvorschriften des BGB verbindlich gezeichnet werden können.
Ein Bürgschaftsauftragsformulare Ihres Versicherers und diverse andere Formulare oder exemplarische Bürgschaftstexte erhalten sie im Download-Center.
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